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RDG-Konformität und Tätigkeitsabgrenzung

Ordiva

§1 Grundsatz der Rechtskonformität

(1) Ordiva erbringt sämtliche Dienstleistungen ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Insbesondere erfolgt die Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

(3) Ordiva erbringt keine Rechtsdienstleistungen, soweit diese nach dem RDG ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten oder anderen besonders befugten Personen vorbehalten sind.

§2 Art der Tätigkeit

(1) Die Leistungen von Ordiva bestehen ausschließlich in unterstützenden Dienstleistungen organisatorischer, kommunikativer und strukturierender Art.

(2) Diese Dienstleistungen können insbesondere umfassen:

  • Unterstützung bei außergerichtlicher Kommunikation

  • Strukturierung und Vorbereitung von Schriftverkehr

  • organisatorische Unterstützung bei rechtlichen Angelegenheiten

  • Begleitung bei außergerichtlichen Konfliktlösungen

  • allgemeine Unterstützung bei der Aufbereitung von Sachverhalten

(3) Die Tätigkeit von Ordiva beschränkt sich auf die unterstützende Mitwirkung im Rahmen zulässiger Tätigkeiten.

§3 Keine anwaltliche Tätigkeit

(1) Ordiva ist keine Rechtsanwaltskanzlei.

(2) Die Leistungen von Ordiva stellen keine anwaltliche Beratung oder Vertretung dar.

(3) Eine rechtliche Beratung im Sinne der Rechtsberatung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgt durch Ordiva nicht.

(4) Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Ordiva ersetzt nicht die Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt.

§4 Hinweis auf anwaltliche Beratung

(1) Sofern im Rahmen eines Mandats rechtliche Fragestellungen auftreten, deren Bearbeitung eine anwaltliche Beratung oder Vertretung erfordert, wird der Mandant darauf hingewiesen, einen entsprechend zugelassenen Rechtsanwalt zu konsultieren.

(2) Die Entscheidung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts obliegt ausschließlich dem Mandanten.

§5 Beistand im gesetzlich zulässigen Umfang

(1) Ordiva kann Mandanten im gesetzlich zulässigen Rahmen unterstützen.

(2) Soweit gesetzlich zulässig, kann eine Unterstützung insbesondere im Rahmen eines Beistandsverhältnisses gemäß § 90 ZPO erfolgen.

(3) Eine Vertretung im Sinne einer anwaltlichen Prozessvertretung erfolgt nicht.

§6 Eigenverantwortung des Mandanten

(1) Der Mandant bleibt für sämtliche rechtlichen Entscheidungen und Handlungen eigenverantwortlich.

(2) Ordiva übernimmt keine Verantwortung für rechtliche Bewertungen oder Entscheidungen, die einer anwaltlichen Prüfung vorbehalten sind.

§7 Vermeidung unerlaubter Rechtsdienstleistungen

(1) Ordiva behält sich vor, Aufträge abzulehnen oder abzubrechen, sofern deren Durchführung gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), verstoßen würde.

(2) Dies gilt insbesondere, wenn eine Tätigkeit eine unerlaubte Rechtsdienstleistung darstellen würde.

§8 Schlussbestimmungen

(1) Diese Tätigkeitsabgrenzung ist Bestandteil der vertraglichen Beziehung zwischen Ordiva und dem jeweiligen Mandanten.

(2) Sie dient der Klarstellung des zulässigen Tätigkeitsumfangs der Dienstleistungen von Ordiva.

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